Cholesterin & Co: Patientenorganisation für Patienten mit Familiärer Hypercholesterinämie oder anderen schweren genetischen Fettstoffwechselstörungen (CholCo e.V.).
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Cholesterin & Co: Patientenorganisation für Patienten mit Familiärer Hypercholesterinämie oder anderen schweren genetischen Fettstoffwechselstörungen, Kurzfassung: CholCo. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sein Sitz und Gerichtsstand ist in Frankfurt am Main, die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wurde am 20.Februar 2011 unter Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung von Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen DGFF (Lipid-Liga) e.V. und der Arbeitsgemeinschaft für angeborene Stoffwechselstörungen in der Inneren Medizin (ASIM) e.V. gegründet. Die Mitgliederversammlung kann weitere Schirm-und Partnergesellschaften bestimmen.
§ 2 Zweck des Vereins
CholCo will als Selbsthilfeorganisation die medizinische und soziale Versorgung von Patienten mit Familiärer Hypercholesterinämie oder schweren genetischen Fettstoffwechselstörungen und ihren Angehörigen fördern. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:
- Organisation und Durchführung von regionalen Treffen von Betroffenen zum Austausch von Erfahrungen, Informationen und Anregungen zur Gestaltung des täglichen Lebens mit FH und zur Steigerung der Kompetenzen von Betroffenen
- Förderung und Ausbau der Selbsthilfe durch Bildung von regionalen und örtlichen Selbsthilfegruppen innerhalb des Vereins
- Aktiver Informationsaustausch zwischen Selbsthilfeorganisation – Patienten/Betroffenen - Arzt
- Sicherstellung einer optimalen medizinischen Versorgung der Betroffenen
- Sicherstellung einer optimalen Prävention durch frühestmögliche Diagnostik
- die Förderung und Sammlung wissenschaftlicher Arbeiten
- die Ausrichtung und die Mitarbeit an wissenschaftlichen Tagungen
- Öffentlichkeitsarbeit und Bekanntmachung des Krankheitsbildes
- Interessenvertretung gegenüber Kostenträgern, medizinischenLeistungserbringern und Entscheidungsträgern, Industrie, Politik, Standesvertretungen und Universitäten
- Internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel einer weitestmöglichen Vernetzung
Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell ungebunden. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf einen wissenschaftlichen Beirat.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung durch die Förderung des Gesundheitswesens.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung von Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen DGFF Lipid-Liga e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder. Aktive Mitglieder können Patienten mit Familiärer Hypercholesterinämie oder mit anderen schweren genetischen Fettstoffwechselstörungen, ihren Angehörigen und Lebenspartner sowie Personen werden, die bereit sind, die Ziele von CholCo zu fördern.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen (z. B. Firmen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen). Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht, können aber zu Vorstandssitzungen und Versammlungen zugelassen werden.
2. Zu einem Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und die Zwecke des Vereins unterstützt. Minderjährige können ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Mitglied werden, sofern eine schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegt. Mit der Beitrittserklärung übernimmt ein gesetzlicher Vertreter auch die Zahlungspflicht für den Beitrag gemäß § 7 der Satzung.
2. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ernennung kann auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung bei einem der Vorstandsmitglieder. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen gültige Beschlüsse des Vereins,
- bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Vereinsinteressen in sonstigen Fällen,
- bei schweren Schädigungen des Ansehens des Vereins,
- bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages zum Fälligkeitszeitpunkts, wenn das Mitglied zuvor einmal gemahnt worden ist. Für die ordnungsgemäße Mahnung genügt, dass diese an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse oder der E-Mail Adresse des Mitgliedes zugestellt worden ist.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Zur Förderung der Vereinsarbeit wird ein Mitgliedsbeitrag von den Mitgliedern erhoben. Der Beitrag ist jeweils zum 1. April des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) fällig und wird grundsätzlich per Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto des Mitgliedes abgebucht.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. In gleicher Weise kann eine Beitragsordnung erlassen werden.
2. In besonderen Fällen kann auf den Mitgliedsbeitrag verzichtet werden. Hierüber kann der Vorstand entscheiden.
§ 8 Wahlrecht
1. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahr.
2. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr und kann nur von Patienten mit Familiärer Hypercholesterinämie oder mit anderen schweren genetischen Fettstoffwechselstörungen, ihren Angehörigen und Lebenspartner wahrgenommen werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist berechtigt, über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seines Vertreters an die beim Verein hinterlegte E-Mail Adresse unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist oder auf Verlangen eines Viertels der wahlberechtigten Mitglieder, zumindest jedoch einmal pro Jahr, einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung, den Ort und die Zeit der Versammlung enthalten.
2. Alle Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen 4 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen. Anträge, die eine Änderung der Satzung beinhalten, müssen den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Dringliche Anträge können bei Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ebenfalls abgehandelt werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Versammlungsleiter wählen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
3. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Diese muss jedem Mitglied zugehen.
4. Jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Wahl und Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht.
6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass an anderer Stelle der Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung der Vorlage.
7. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Zum Vorstandmitglied dürfen nur Patienten mit Familiärer Hypercholesterinämie oder mit anderen schweren genetischen Fettstoffwechselstörungen, ihren Angehörigen und Lebenspartner gewählt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, eine Person mit den anfallenden Aufgaben zu betrauen.
3. Dem Vorstand gehören an:
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- beliebig viele Beisitzer
Der Vorstand führt die Geschäfte. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er tritt unter der Leitung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einen Monat vorher einberufen wird, zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden oder2/3 des Vorstandes, außerordentliche Sitzungen unter Wahrung der Frist einberufen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorsitzende vertritt nach innen und außen die Rechte des Vereins und ist ermächtigt, im Namen des Vereins alle Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
5. Der Vorstand kann sich eigenverantwortlich eine Geschäftsordnung geben.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sowie weiterer Vereinsgremien arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch ihre satzungsgemäße Tätigkeit entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet. Pauschale Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vorstandes sowie weiterer Vereinsgremien sind möglich; sie dürfen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich, entsprechend den gesetzlichen Regelungen übersteigen.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Nicht direkt den Geschäftsbetrieb betreffende außergewöhnliche Ausgaben können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einen Nachfolger ohne Vertretungsbefugnis wählen oder
dessen Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
5. Tritt der gesamte Vorstand zurück, wird eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung durch den zurückgetretenen Vorstand einberufen. Die anwesenden und wahlberechtigten Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit über eventuelle Neuwahlen oder wählen einen kommissarischen Vorstand, der bis zu ordentlichen Mitgliederversammlung eingesetzt wird.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Den Kassenprüfern obliegt es, die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie dürfen dem Vorstand des Vereins nicht angehören.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen beschließen.
Frankfurt, den 15.10.2016